Es wurde unverändert daran festgehalten, dass die Beiträge im Gesamtbetrag von CHF 50'960.00 nicht privat motiviert seien. -5- 3.6. Das KStA beurteilte die Aufwendungen in seiner Vernehmlassung als "privater Natur". Es fehle an einem Sponsoringvertrag mit definierten Werbemassnahmen zu Gunsten der Einzelunternehmung des Rekurrenten. Gegenleistungen in Form von Werbung seien beim Crowdfunding völlig atypisch.