3.5. Im Rekurs hielt der Rekurrent unverändert daran fest, dass die Zuwendungen an die D. Vereine TV Q., HC U. und SC V. Teil des Werbekonzeptes seien. Ohne Einsicht in die Grundbelege werde zudem zu Unrecht behauptet, dass weitere CHF 6'000.00 für zusätzliche Werbung aufgewendet worden seien. Bei den CHF 6'000.00 handle es sich um eine Aufwandabgrenzung für "Briefschaften". Damit allein könnten im Treuhandbereich keine Mandanten gewonnen werden. Neben dem D. in der Region sponsore er ebenfalls den Radrennfahrer F. und den Tennispieler G. sowie den Kulturkreis R. und damit ausschliesslich Organisationen in der Region.