Bezüglich der Spenden an D. Vereine im Gesamtbetrag von CHF 5'760.00 wurde ausgeführt, dass die Generierung von Mandaten damit grundsätzlich möglich sei, die Zahlungen jedoch entgegen den Ausführungen in der Einsprache ausschliesslich vom "offensichtlichen D.-Fan" aus privaten Motiven geleistet worden seien. Der Rekurrent sei in Würdigung seiner für den TV Q. geleisteten Dienste im Jahr 2016 zum Ehrenmitglied ernannt worden. Die Mandate aus D. Kreisen würden somit generiert, weil man ihn kenne. Ohnehin gehörten der TV Q. und die B. GmbH seit Jahren zu seinen Kunden, so dass die Spenden nicht für die Akquisition aufzuwenden seien.