3.4. Im Einspracheentscheid wurde ausgeführt, entgegen den Behauptungen des Rekurrenten seien neben den D. Spenden weitere Werbeaufwendungen getätigt worden. So seien im Konto 6600 pauschal CHF 6'000.00 verbucht worden. Bei den CHF 45'200.00 handle es sich gemäss Steuermeldung des KStA, Sektion juristische Personen (JP), vom 9. Dezember 2015 um einen Crowdfunding-Beitrag an die C. AG für den Bau einer Sporthalle. Ein geschäftlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rekurrenten fehle. Bezüglich der Spenden an D.