3.3. Mit der Einsprache machte der Rekurrent geltend, die Zuwendungen an D. Vereine im S. (TV Q., HC U. und SC V.) seien Teil seines Werbekonzeptes. Er generiere seine KMU-Mandate zu einem grossen Teil aus diesen Kreisen. Er habe keine weiteren Auslagen für Werbung. Der TV Q. und die B. GmbH gehörten seit langem zu seinen Kunden. Bei der Zuwendung an C. handle es sich um einen ausserordentlichen Aufwand im Sinne einer Notlösung, da diverse Investoren sehr kurzfristig aus dem Hallenprojekt ausgestiegen seien. Es sei darum gegangen, das Projekt und damit die Zukunft des TV Q. zu sichern. Es gebe keine privaten Motive für die Spenden.