1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2014. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Soweit der Rekurrent eine Reduktion des für die direkte Bundessteuer 2014 massgebenden Einkommens beantragt, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Der angefochtene Einspracheentscheid betrifft ausschliesslich die Kantons- und Gemeindesteuern 2014. Es fehlt damit an einem Anfechtungsobjekt. 3. 3.1. Der Rekurrent verbuchte in der Jahresrechnung 2014 neben "Div. Werbeaufwand" von CHF 6'000.00 (Konto 6600) im Konto 6620 "Anlässe Sponsoring" weitere CHF 54'544.30 als Aufwand.