1. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 wurde A. von der Steuerkommission R. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 105'100.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden unter anderem Sponsoringbeiträge an die C. (C. AG) von CHF 45'200.00 und Spenden an D. Organisationen von CHF 5'760.00 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2018 erhob A. mit Schreiben vom 21. Februar 2018 Einsprache und stellte den Antrag,