Nachdem die Steuerkommission Q. im Einspracheverfahren am Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 130'000.00 festgehalten hat, ist auf eine Erhöhung zu verzichten. 11.4. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen. 12. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten § 189 Abs. 2 StG). - 26 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.