22. März 2018 (3-RV.2018.9) ist festzustellen, dass im Veranlagungsverfahren nicht ohne jede Untersuchung Privatanteile an Fahrzeugkosten aufgerechnet werden dürfen, ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und auch die Untersuchungspflicht gemäss § 190 Abs. 1 StG verletzt werden. Das gilt auch dann, wenn die Verletzung der Untersuchungspflicht im Einspracheverfahren geheilt wird. 9.4.2. Der Rekurrent machte jeweils für die Jahre 2013 und 2014 einen Privatanteil Fahrzeuge von CHF 6'400.00, gestützt auf einen Neuwert des Fahrzeuges von CHF 66'660.00 nach der Mehrwertsteuermethode berechnet, geltend.