Auf der Ertragsseite wurde ausweislich der Akten keine Aufrechnung von nicht verbuchten Erträgen vorgenommen. Ob die Buchhaltung in Bezug auf die Ertragsseite ordnungsgemäss war oder nicht, wurde jedenfalls mit dem Einspracheentscheid nicht mehr im Detail geprüft bzw. begründet. Das kann insofern nicht beanstandet werden, als der Betrieb des Rekurrenten von der Vorinstanz nicht als bargeldintensiv qualifiziert wurde, dementsprechend kein Kassenbuch notwendig war, und die über die Bankkonti vereinnahmten Honorare als Erträge verbucht wurden.