In der Abweichungsbegründung zum Einspracheentscheid wurde dann ausschliesslich eine Ermessensveranlagung mit einem geschätzten Einkommen von CHF 130'000.00 angegeben. Zur Begründung wurde die nicht ordnungsgemässe Buchhaltung und die fehlende Trennung von privaten und geschäftlichen Auslagen genannt. Im Einspracheentscheid wurde jedoch zur Einkommensbemessung wiederum auf den mit der Erfolgsrechnung ausgewiesenen und in der Steuererklärung deklarierten Gewinn abgestellt und sodann eine Aufrechnung für Miete – und neu – eine Aufrechnung für "Unsicherheiten Buchführung inkl. Privatanteile für Fahrzeuge etc von CHF 3'200.00" vorgenommen.