Dessen ungeachtet wurde die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Veranlagungsverfahren durch Aufrechnung von Privatanteilen für Miete und "übrige Aufrechnungen (z.B. PA Fahrzeug usw.)" zum mit dem Excel-File ausgewiesenen Gewinn vorgenommen (vgl. Abweichungsbegründung 2016, "Zusammenfassung").