Ob der Mietvertrag vom 27. Juni 2013 – wie vom Rekurrenten im Rekurs erwähnt – an der Einspracheverhandlung übergeben wurde, ergibt sich weder aus dem Protokoll, noch aus der Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes Q.. Die Protokollierungspflicht und damit das rechtliche Gehör wurden insofern verletzt. Daran ändert auch die jeweils unterschriftlich bestätigte Richtigkeit des Protokolls nichts. 5. 5.1. In der Veranlagungsverfügung und im Einspracheverfahren wurde immer erwähnt, dass die Veranlagung nach Ermessen vorgenommen worden sei. Dabei wurde die eingereichte Buchhaltung als nicht ordnungsgemäss eingestuft.