Zum Nachweis der privat bezahlten Kosten für Fahrzeuge und Kommunikation wurde ausgeführt, der Rekurrent habe anlässlich einer gemeinsamen Sitzung mit der Steuerkommissärin, der Leiterin des Gemeindesteueramtes Q. und seinem Treuhänder darüber orientiert, dass er Belege für private Zahlungen nicht oder nur sehr selten aufbewahrt habe. Zahlungen, welche die Kosten für Fahrzeuge und Telekommunikation – zwei Positionen, die in der Abweichungsbegründung 2016 nicht mehr enthalten gewesenen seien – betreffen, seien vollständig in der eingereichten Buchhaltung enthalten. Zu den Fahrzeugkosten habe er ausführlich in der Einsprache Stellung genommen.