3.5.5. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 (zu Unrecht als "Einsprache" bezeichnet) nahm der Rekurrent zu den Aufrechnungen erneut Stellung. Im Wesentlichen wurde auf die Stellungnahme vom 16. Juni 2018 verwiesen. Die für die Buchführung verwendete "Staffelmethode" wurde wiederum als zulässig bezeichnet. Der geschäftliche Anteil an der Miete sei aufgrund der Monatsmiete von CHF 4'800.00 und 12 % Nebenkosten (= CHF 576.00) mit total CHF 5'376.00 berechnet worden. Die Einliegerwohnung diene ganz dem Geschäft. Ein Zimmer in der Wohnung werde zusätzlich als Archiv und Sekretariat verwendet. 3 ½-Zimmer seien damit geschäftlich, 4 ½- Zimmer privat genutzt. Der geschäftliche Anteil betrage