Ermessensveranlagung bleibe und nur über deren Höhe diskutiert werden könne. Ohne entsprechenden Nachweis könne keine Änderung erfolgen. 3.3.2. Mit E-Mail vom 26. Mai 2018 nahm der Treuhänder dann erstmals zum Veranlagungsvorschlag Stellung. Es wurde ausgeführt: "Frau C. [hat] in den einzelnen Jahren Anmerkungen gemacht, welche ohne Detailinformationen von ihr unmöglich zu kommentieren sind. In den Jahren 2013 und 2014 hat sie ausnahmsweise einen klaren Hinweis zu Buchungen gegeben, bei der die Zuordnung 'privat' oder 'geschäftlich' angezweifelt wird. Dies betrifft Gerichts und Anwaltskosten, welche auf den Konten 6500 und 6700 verbucht sind."