9.4. 9.4.1. Die Steuerkommission Q. erfasste in den Steuerperioden 2012 bis 2014 jeweils einen Privatanteil von rund einem Drittel der gesamten verbuchten Fahrzeugkosten. Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, der Rekurrent habe sämtliche Fahrzeugkosten dem Geschäftsaufwand belastet. Die Mehrwertsteuermethode könne nicht angewendet werden. Ohne den vollständigen belegmässigen Nachweis könnten keine weiteren Fahrzeugkosten berücksichtigt werden. In der Steuerveranlagung 2015 wurde wie dann auch 2016 ein Privatanteil in eine pauschale Aufrechnung miteinbezogen.