8.4. Aufgrund der ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag vom 27. Juni 2013 ist davon auszugehen, dass für die Einliegerwohnung eine Miete von CHF 2'000.00 inklusive Nebenkosten als Geschäftsaufwand zu bezahlen war. Diesen Betrag hat der Rekurrent geltend gemacht. Insofern kann keine Aufrechnung vorgenommen werden. Da der Rekurrent für die Nutzung eines zusätzlichen Büros für Sekretariat und Archiv im 5 ½-Zimmer-Einfami- lienhaus keinen zusätzlichen Geschäftsaufwand geltend macht, ist ein sol- - 21 -