7.3. Ebenso ist die bar bezahlte Rechnung der E. AG vom 9. Oktober 2015 offensichtlich nicht geschäftsmässig begründet, geht es doch dabei um die Steuererklärung von Frau F. (wohl Lebenspartnerin des Rekurrenten; vgl. zum privaten Charakter des Aufwandes auch die Rechnung der G. AG vom 1. Dezember 2015). Der Betrag von CHF 311.05 ist ebenfalls vorab aufzurechnen, da er nicht dem privaten Aufwand zugewiesen wurde. - 19 -