brachte Verweis auf die Aufrechnung von Privatanteilen "im Rahmen Vorperioden" insofern unklar, als damit kein konkreter Vergleichszeitraum angegeben wird. Für einen Vergleich mit "Vorperioden" wird nachfolgend auf die Jahre 2012 bis 2014 eingegangen, welche ebenfalls in separaten Rekursverfahren im Streite liegen. In den Jahren 2012 bis 2014 wurden von der Steuerkommission Q. nicht immer die gleichen Aufrechnungen (Kategorien) in gleicher Höhe vorgenommen. Weiter stösst der Verweis auf "Vorperioden" insoweit ins Leere, als in den genannten Rekursverfahren für die Jahre 2012 bis 2014 (3-RV.2018.202 – 204) Korrekturen vorgenommen werden mussten.