Die allgemeine Aufrechnung unter Verweis auf die Vorperiode von CHF 12'000.00 wurde ebenso bestritten. In der Vorperiode seien Aufrechnungen für den Privatanteil Geschäftswagen, für Spesen, sowie Anwalts- und Gerichtskosten (Konti 6500 und 6700) erfolgt. Die Aufrechnung von CHF 5'000.00 für An- walts- und Gerichtskosten im Jahr 2014 sei nicht angefochten worden. In der Vorperiode gebe es in diesem Umfang damit keine anrechenbaren Kosten, welche durch "Unsicherheiten Buchführung" im Jahr 2015 begründet werden könnten. Die Aufrechnung von CHF 12'000.00 sei damit um CHF 5'000.000 auf CHF 7'000.00 zu reduzieren.