3.6. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. November 2018 teilweise gutgeheissen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Steuererklärung eine Erfolgsrechnung eingereicht worden sei. Die Veranlagung habe aber nach Ermessen vorgenommen werden müssen. An der Einspracheverhandlung vom 15. Oktober 2018 seien die wesentlichen Punkte der Einsprache nochmals diskutiert worden. Dem Einsprecher seien bereits anlässlich der Einsprache in der Vorperiode die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Buchhaltung erläutert worden. Bereits im Einspracheverfahren 2010 sei erklärt worden, dass die Buchhaltung die Mindestanforderungen an eine ordnungsgemässe Buchhaltung nicht erfülle.