3.5.5. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 (zu Unrecht als "Einsprache" bezeichnet) nahm der Rekurrent zu den Aufrechnungen erneut Stellung. Im Wesentlichen wurde auf die Stellungnahme vom 16. Juni 2018 verwiesen. Die für die Buchführung verwendete "Staffelmethode" wurde wiederum als zulässig bezeichnet. Auf die von der Vorinstanz festgestellte Differenz von CHF 120'277.00 zum Gewinn aus den Excel-Files von CHF 107'490.00 sei unverändert nicht eingegangen worden. Der Rekurrent habe keine Informationen dazu erhalten. Der geschäftliche Anteil an der Miete sei aufgrund der Monatsmiete von CHF 4'800.00 und 12 % Nebenkosten (= CHF 576.00) mit total CHF 5'376.00 berechnet worden.