Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. hat eine Replik erstatten und an den gestellten Anträgen festhalten lassen. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Rekursverfahren von A. betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 bis 2014 und 2016 (3-RV.2018.202 - 3-RV.2018.204 und 3-RV.2018.206) beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: