Begründung wurde ausgeführt, der Rekurrent habe sämtliche Fahrzeugkosten dem Geschäftsaufwand belastet. Berücksichtigt wurden bei der Bemessung des Privatanteils die im Konto 2800 verbuchten CHF 1'387.00 (Belege Nr. 1155, 2017 und 2021). Die Mehrwertsteuermethode könne nicht angewendet werden. Ohne den vollständigen belegmässigen Nachweis könnten keine weiteren Fahrzeugkosten berücksichtigt werden.