Auch an der Aufrechnung für Anwalts- und Gerichtskosten wurde festgehalten, da Kosten aus Strafverfahren nicht geschäftsmässig begründet und die Unterlagen lückenhaft seien. Die Höhe der Ermessensveranlagung sei im Einspracheverfahren überprüft worden. Die geschäftsmässige Begründetheit sei mit den eingereichten Unterlagen nicht vollumfänglich nachgewiesen.