Mit einem zweiten Schreiben vom 5. Oktober 2018 reichte der Rekurrent Vollständigkeitsbescheinigungen der G. und der H. sowie Unterlagen zu den im Jahr 2014 verbuchten Telefonkosten und zu den Anwalts- und Gerichtskosten ein. Zum Nachweis der privat bezahlten Kosten für Fahrzeuge wurde ausgeführt, der Rekurrent habe anlässlich einer gemeinsamen Sitzung mit der Steuerkommissärin, der Leiterin des Gemeindesteueramtes Q. und seinem Treuhänder darüber orientiert, dass er Belege für private Zahlungen nicht oder nur sehr selten aufbewahrt habe. Zahlungen, welche die Kosten für Fahrzeuge betreffen, seien vollständig in der eingereichten Buchhaltung enthalten. Zur geschäftsmässigen Begründet-