Die verlangten Belege für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der An- walts- und Gerichtskosten wurden als "Pendenz von A." bezeichnet. Weiter wurde auf die Mietkosten und deren geschäftliche Nutzung eingegangen. In den in der Buchhaltung enthaltenen Bankkonti sei zwischen privat und geschäftlich aufgeteilt worden.