Die Kosten privater Prozesse, die mit dem Bereich der Einkommenserzielung in keinerlei Zusammenhang stehen, können nicht in Abzug gebracht werden. Abzugsfähig sind hingegen Prozesskosten, wenn der Prozess die Erzielung des Einkommens ermöglichen helfen soll (StE 1994 AG B 22.3 Nr. 54; StE 1990 ZH B 27.7 Nr. 8; StE 1984 GE B 22.3 Nr. 2), insbesondere die Kosten von Prozessen um streitige Lohnzahlungen (a. M. noch StR SO 1951, 295). Ziff. 2 reduziert um CHF 5'000 auf 135'000 (Korrektur Miete -keine Aufr. 5'000) aufgrund Brief 16.06.2018 ie" -7-