3.2.2. Gestützt auf diese Feststellungen machte das Gemeindesteueramt Q. dem Rekurrenten mit Schreiben vom 4. Mai 2018 einen Veranlagungsvorschlag. Dabei wurde das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ("Reingewinn/Reinverlust aus Einzelunternehmung" nach Ermessen) mit CHF 140'000.00 eingesetzt. In der Abweichungsbegründung wurde in allgemeiner Weise ausgeführt, Aufwendungen (insbesondere Pro- zess- und Anwaltskosten) fehle die geschäftsmässige Begründetheit und beim Geschäftsaufwand seien Privatanteile aufzurechnen. Sodann liege keine klare Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Bankkonten vor.