9. 9.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent gemessen an seinen Anträgen zu rund 80 %. Er hat daher 20 % der Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 9.2. Zudem ist dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'339.25 (inkl. MWSt und Auslagen), wobei sich diese auf fünf materiell nahezu gleichgelagerte Verfahren (3-RV.2018.202 - 206) bezieht.