8.2. Im Ergebnis reduziert sich das steuerbare Einkommen von CHF 159'000.00 um CHF 2'643.00 (CHF 161'000.00 /. CHF 158'357.00) auf CHF 156'357.00, gerundet CHF 156'300.00. Damit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. 8.3. Abschliessend ist davon auszugehen, dass nicht von einer Betriebsstätte in T. auszugehen ist, zumal der Rekurrent nie eine solche geltend gemacht - 21 - hat. Dementsprechend ist bezüglich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit keine Steuerausscheidung vorzunehmen.