Auf der Ertragsseite wurde die Aufrechnung eines belegmässig ausgewiesenen, jedoch nicht korrekt verbuchten Ertrages von CHF 2'000.00 vorgenommen. Ob die Buchhaltung in Bezug auf die Ertragsseite im Übrigen ordnungsgemäss war oder nicht, wurde jedenfalls mit dem Einspracheentscheid nicht mehr im Detail geprüft bzw. begründet. Das kann insofern nicht beanstandet werden, als der Betrieb des Rekurrenten von der Vorinstanz nicht als bargeldintensiv qualifiziert wurde, dementsprechend kein Kassenbuch notwendig war, und die über die Bankkonti vereinnahmten Honorare als Erträge verbucht wurden.