Im Veranlagungsverfahren seien bei der Aufrechnung betreffend Konto 6500 die Kosten für den Rechtsanwalt anerkannt und die Aufrechnung auf CHF 2'600.00 festgesetzt worden. Gerichtskosten würden jedoch keinen Geschäftsaufwand darstellen. In Anlehnung an die Begründung im Einspracheentscheid betreffend das Jahr 2014 wäre aber eine Aufrechnung von CHF 5'600.00 erforderlich. Die Steuerkommission verzichte auf eine Anpassung, halte aber stattdessen an der Aufrechnung für Kommunikation fest. Die Höhe der Ermessensveranlagung sei im Einspracheverfahren überprüft worden. Die geschäftsmässige Begründetheit sei mit den eingereichten Unterlagen nicht vollumfänglich nachgewiesen.