Zum Nachweis der privat bezahlten Kosten für Fahrzeuge und Kommunikation wurde ausgeführt, der Rekurrent habe anlässlich einer gemeinsamen Sitzung mit der Steuerkommissärin, der Leiterin des Gemeindesteueramtes Q. und seinem Treuhänder darüber orientiert, dass er Belege für private Zahlungen nicht oder nur sehr selten aufbewahrt habe. Zahlungen, welche die Kosten für Fahrzeug und Kommunikation betreffen, seien vollständig in der eingereichten Buchhaltung enthalten. Zur geschäftsmässigen Begründetheit der Gerichts- und Anwaltskosten habe er in seiner Einsprache Stellung genommen.