Zum Privatanteil Kommunikation wurde ausgeführt, der Rekurrent habe das ganze Jahr 2013 in einem Hotel gewohnt. Deshalb seien keine Kommunikationskosten wie bei einer eigenen Wohnung angefallen. Der auf dem Verrechnungskonto verbuchte Privatanteil von CHF 2'804.65 sei an der oberen Grenze. Eine zusätzliche Aufrechnung von CHF 1'800.00 sei nicht gerechtfertigt. Auf dem "Konto 6500 Verwaltungs- und Betriebsaufwand" seien CHF 6'671.65 verbucht worden. Im Veranlagungsentscheid sei der aufgerechnete Betrag erfreulicherweise auf CHF 2'600.00 reduziert worden. Er gehe davon aus, dass die Zahlungen an das Obergericht T. nicht als Geschäftsaufwand akzeptiert worden seien.