Es wurde in Anwendung der Mehrwertsteuermethode bei einem Neuwert des Fahrzeuges (ab April 2012) von CHF 66'660.00 ein Privatanteil von CHF 6'400.00 als angemessen erachtet. Weiter wurde zu den Gerichts- und Anwaltskosten geltend gemacht, diese stünden in einem direkten Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit. Die Aufrechnung eines Ertrages (Beleg Nr. 1329) von CHF 2'000.00 wurde anerkannt. Entgegen der Annahme der Steuerkommission Q. spiele es keine Rolle, ob das Bankkonto geschäftlich oder privat sei. Entscheidend sei, dass alle Kontobewegungen gemäss Kontoauszügen korrekt in der Buchhaltung abgebildet seien.