Sodann liege keine klare Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Bankkonten vor. Geschäftliche und private Auslagen würden über das gleiche Bankkonto getätigt. Darüber hinaus wurden Ausführungen zu den AHV-Rückstellungen gemacht. Die geltend gemachten Prozesskosten seien nicht geschäftsmässig begründet. In Berücksichtigung der genannten Faktoren werde das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 170'000.00 festgesetzt.