3.2.2. Gestützt auf diese Feststellungen machte das Gemeindesteueramt Q. dem Rekurrenten mit Schreiben vom 4. Mai 2018 einen Veranlagungsvorschlag. Dabei wurde das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ("Reingewinn nach Ermessen") mit CHF 170'000.00 eingesetzt. In der Abweichungsbegründung 2013 wurde in allgemeiner Weise ausgeführt, Aufwendungen fehle die geschäftsmässige Begründetheit und beim Geschäftsaufwand seien Privatanteile aufzurechnen. Der Ertrag gemäss Beleg Nr. 1329 sei nicht dem Ertragskonto 3400, sondern über das Verrechnungskonto erfasst worden. Sodann liege keine klare Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Bankkonten vor.