7. A. hat eine Replik erstatten und am gestellten Antrag festhalten lassen. -3- 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Rekursverfahren von A. betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 sowie 2014 bis 2016 (3-RV.2018. 202 und 3-RV.2018.204 - 206) beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2013. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).