1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2013 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 159'000.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Ermessen auf CHF 161'000.00 festgesetzt. Unter anderem wurde berücksichtigt, dass im Geschäftsaufwand diverse Kosten enthalten seien, bei denen ein angemessener Privatanteil einzusetzen sei. 2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 erhob A. mit Schreiben vom 25. Juli 2018 Einsprache. Er stellte sinngemäss den Antrag, es sei unverändert auf den in der Steuererklärung ausgewiesenen Gewinn abzustellen.