Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2018.203 P 83 Urteil vom 27. Mai 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Schorno Richter Schatzmann Gerichtsschreiberin Bernhard Rekurrent A._____ vertreten durch Schwager GmbH, Geissgasse 4, 5070 Frick Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 12. November 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2013 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 159'000.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Ermessen auf CHF 161'000.00 festgesetzt. Unter anderem wurde berücksichtigt, dass im Geschäftsaufwand diverse Kosten enthalten seien, bei denen ein angemessener Privatanteil einzusetzen sei. 2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 erhob A. mit Schreiben vom 25. Juli 2018 Einsprache. Er stellte sinngemäss den Antrag, es sei unverändert auf den in der Steuererklärung ausgewiesenen Gewinn abzu- stellen. 3. Am 15. Oktober 2018 wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt. 4. Mit Entscheid vom 12. November 2018 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 5. Den Einspracheentscheid vom 12. November 2018 (Zustellung am 14. No- vember 2018) hat A. mit Rekurs vom 14. Dezember 2018 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt den Antrag: Reduktion des Privatanteils Auto auf CHF 6'400.00. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. hat eine Replik erstatten und am gestellten Antrag festhalten lassen. -3- 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Rekursverfahren von A. betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 sowie 2014 bis 2016 (3-RV.2018. 202 und 3-RV.2018.204 - 206) beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2013. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Der Rekurrent macht im Begleitbrief zum Rekurs vom 14. Dezember 2018 geltend, die Jahre 2012 bis 2016 seien durch die Steuerrevisorin (recte: Steuerkommissärin) und die Steuerkommission Q. immer als Einheit behandelt worden. Das sei auch im Rekursverfahren zu berücksichtigen. Er beantragt damit sinngemäss eine Verfahrensvereinigung der Rekursver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 bis 2016. Die Steuerkommission Q. hat für die Steuerjahre 2012 bis 2016 je einen separaten Einspracheentscheid gefällt. Deswegen und weil nicht in jeder Steuerperiode der identische Sachverhalt zu beurteilen ist, ist der Antrag um Verfahrensvereinigung abzuweisen. 3. 3.1. Der Rekurrent ist als Architekt selbständig erwerbend. Mit der Steuererklä- rung 2013 deklarierte er gestützt auf die Jahresrechnung 2013 ein Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 145'557.03. Die Buchhal- tung beruht dabei auf einem an der Besprechung zwischen dem Treuhän- der und dem Rekurrenten einerseits, und der Leiterin des Gemeindesteu- eramtes und der Steuerkommissärin anderseits abgesprochenen Konten- plan (vgl. E-Mail der Leiterin des Gemeindesteueramtes Q. vom 12. Februar 2018 und Protokoll der Besprechung vom 15. Januar 2018). 3.2. 3.2.1. Aus den "Notizen 24105779" ergibt sich zur Veranlagung 2013 das fol- gende: "2013 (Buchhaltung nacherstellt, Kto.details in Ordnern) Gewinn gemäss Abschluss CHF 145'557 Konto 6500 Verw.- und Informatikaufwand: 10.1.13 Fernseh 800, Belege 1371,1136 und 1262 (CHF 2000 Kostenvorschuss Bundesgericht) -> Ge- richts- und Anwaltskosten total 5'671 geschäftlicher Zusammenhang nicht ersichtlich. Unterlagen Einreichung 16.06.2016: betrifft Strafprozess Veruntreuung und Misswirtschaft übermässiger Personalaufwand. Genauer Inhalt un- klar. -5- Schuldspruch Freiheitsstrafe 12 Monate, Vollzug aufgehoben mit Probe- zeit 2 Jahre. Konto 6700 übr. Betr.aufwand: Weiterverrechnung Auslagen unklar Darlehen vorhanden?: keine Darlehen in StE deklariert, obwohl Belege C. 2'000 und D. 2'000 vorhanden sind. Ermessen 170'000 30.04.2018 ie" 3.2.2. Gestützt auf diese Feststellungen machte das Gemeindesteueramt Q. dem Rekurrenten mit Schreiben vom 4. Mai 2018 einen Veranla- gungsvorschlag. Dabei wurde das Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit ("Reingewinn nach Ermessen") mit CHF 170'000.00 eingesetzt. In der Abweichungsbegründung 2013 wurde in allgemeiner Weise ausge- führt, Aufwendungen fehle die geschäftsmässige Begründetheit und beim Geschäftsaufwand seien Privatanteile aufzurechnen. Der Ertrag gemäss Beleg Nr. 1329 sei nicht dem Ertragskonto 3400, sondern über das Ver- rechnungskonto erfasst worden. Sodann liege keine klare Trennung zwi- schen privaten und geschäftlichen Bankkonten vor. Geschäftliche und pri- vate Auslagen würden über das gleiche Bankkonto getätigt. Darüber hinaus wurden Ausführungen zu den AHV-Rückstellungen gemacht. Die geltend gemachten Prozesskosten seien nicht geschäftsmässig begründet. In Be- rücksichtigung der genannten Faktoren werde das Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 170'000.00 festgesetzt. 3.3. 3.3.1. Der Treuhänder des Rekurrenten führte am 23. Mai 2018 mit der Steuer- kommissärin ein Telefongespräch (vgl. [interne] "Notizen 24105779"). Er wollte dabei Details zur Höhe der Ermessensveranlagung in Erfahrung brin- gen. Die Steuerkommissärin erklärte, dass auf die Verhältnisse in der Vor- periode abgestellt worden sei. Der Treuhänder habe eine Stellungnahme mit Belegen zu den Anwaltskosten, der Miete sowie den Autokosten in Aus- sicht gestellt. Der Treuhänder sei weiter darüber orientiert worden, dass es aufgrund der nicht ordnungsgemässen Buchhaltung so oder so bei einer Ermessensveranlagung bleibe und nur über deren Höhe diskutiert werden könne. Ohne entsprechenden Nachweis könne keine Änderung erfolgen. 3.3.2. Mit E-Mail vom 26. Mai 2018 nahm der Treuhänder dann erstmals zum Veranlagungsvorschlag Stellung. Es wurde ausgeführt: "Frau E. [hat] in den einzelnen Jahren Anmerkungen gemacht, welche ohne De- tailinformationen von ihr unmöglich zu kommentieren sind." -6- 3.3.3. Mit Schreiben vom 16. Juni 2018 erfolgte – nachdem der Rekurrent und sein Treuhänder die Gemeindeverwaltung am 8. Juni 2018 "besucht" hat- ten – eine ausführliche Stellungnahme. Sodann wurden Belege zu den Ge- richts- und Anwaltskosten eingereicht. An der Besprechung vom 15. Januar 2018 habe der Rekurrent bestätigt, dass private von geschäftlichen Ausga- ben sauber getrennt seien. Wenn die Steuerkommissärin dessen ungeach- tet private Kosten in den verbuchten Geschäftsunkosten ohne detaillierte Angabe der Belege vermute (Ausführungen A und B), habe der Rekurrent keine Möglichkeit, dazu detailliert Stellung zu nehmen. Eine Aufrechnung ohne Möglichkeit zur konkreten Stellungnahme sei nicht zulässig. Zu den Wohnkosten führte der Rekurrent aus, in der verbuchten Büromiete seien keine privaten Wohnkosten enthalten. Er habe längere Zeit im F. in S. logiert. Diese Aufwendungen seien im Konto 2800 (Verrechnungskonto) verbucht worden. Seit September 2013 habe er seinen Wohnsitz an der X-Strasse in Q.. Zu den Fahrzeugkosten wurde erklärt, die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges sei in der Buchhaltung leider nicht berücksichtigt worden. Neben der extrem hohen Arbeitsbelastung sei praktisch keine Zeit für private Fahrten mit dem Geschäftswagen geblieben. Es wurde in Anwendung der Mehrwertsteuermethode bei einem Neuwert des Fahrzeuges (ab April 2012) von CHF 66'660.00 ein Privatanteil von CHF 6'400.00 als angemessen erachtet. Weiter wurde zu den Gerichts- und Anwaltskosten geltend gemacht, diese stünden in einem direkten Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit. Die Aufrechnung eines Ertrages (Beleg Nr. 1329) von CHF 2'000.00 wurde anerkannt. Entgegen der Annahme der Steuerkommission Q. spiele es keine Rolle, ob das Bankkonto geschäftlich oder privat sei. Entscheidend sei, dass alle Kontobewegungen gemäss Kontoauszügen korrekt in der Buchhaltung ab- gebildet seien. Die privaten Auslagen und Bargeldbezüge seien auf dem Konto "Verrechnungs-Konto A." verbucht worden. Für Geschäftsauslagen seien die vereinbarten Aufwandkonti verwendet worden. Die Verbuchung der Kosten für AHV, IV, EO, ALV und FAK würden ab dem Jahr 2017 auf einem Rückstellungskonto erfasst. Insgesamt sei lediglich die Aufrechnung eines Privatanteils von CHF 6'400.00 gerechtfertigt. 3.4. 3.4.1. Aus den "Notizen 24105779" ergibt sich zur Veranlagung 2013 das fol- gende: "Ziff. 2 reduziert auf 161000 (Korrektur Miete –keine Aufr. 5'000 und An- passung Aufwand Konto 6500 aufgrund Brief 16.06.2018 ie" -7- 3.4.2. Mit der Veranlagung vom 25. Juni 2018 wurde ein Reingewinn nach Er- messen von CHF 161'000.00 als Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit erfasst. 3.4.3. Aus den "Notizen 24105779" ergibt sich zur Veranlagung 2013 das fol- gende: "Tel. mit Herr G. 28.06.2018: Info über Änderung Veranlagungsvorschläge und Mitteilung Überlegun- gen. 28.06.2018 ie" 3.4.4. Mündliche Kontakte zwischen dem Treuhänder und der Steuerkommissä- rin ergeben sich auch aus der E-Mail des Treuhänders vom 19. Juli 2018: "Anlässlich eines Telefongesprächs mit Frau E. habe ich erfahren, dass ihre Feststellung, dass diverse private Kosten in den Geschäftskosten enthalten sind, darauf beruhen, dass ich für diverse Buchungen mangels Original-Rechnungen sogenannte Eigenbelege aufgrund der Buchungen im Bankkonto erstellt und verbucht haben. Zusätzlich hat sie mich informiert, dass diverse Telefon-Rechnungen als privat betrachtet und nicht geschäftsmässig begründet. Aus den Veranlagungsbegründungen geht teilweise (bei den Gerichts- und Anwaltskosten) hervor, dass die eingereichten Unterlagen nicht schlüssig beweisen, dass diese im Zusammenhang mit Gewinnerzielung angefallen sind, Was die Zahlungen an die Obergerichtskasse T. anbetrifft, möchte Herr A. ebenfalls die notwendigen Unterlagen beschafftn – diese sind nach unserer Abklärung noch bis vor 15 Jahren verfügbar. Herr A. möchte nun, dass ich alle Eigenbelege und auf Original-Rech- nungen basierende Buchungen aufliste und er dann die Originale beschaf- fen kann (…) Ich arbeite alle auf dem Steueramt vorliegenden Ordner durch erstellt die notwendigen Listen der Bankbuchungen, welch nicht auf Originalbelegen basieren. Dann bestellt Herr A. bei den Lieferanten der Ware oder Dienstleistung dien Kopie der Rechnung, welche wir gesammelt ans Steu- eramt Q. senden" Abschliessend wurde um Verschiebung des Einsprachetermins ersucht. Aus einer Handnotiz der Leiterin Steuern ergibt sich die telefonische Mittei- lung, dass die Rechtsmittelfrist nicht verlängert werden könne. 3.5. 3.5.1. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 erhob der Rekurrent Einsprache. Er stellte fest, dass der Gewinn gegenüber der Buchhaltung nur noch um CHF 15'500.00 angepasst worden sei (Veranlagungsvorschlag vom 4. Mai 2018: CHF 24'500.00). Im Wesentlichen wurde auf die Begründungen in -8- der Stellungnahme vom 16. Juni 2018 zum Veranlagungsvorschlag verwie- sen. Es wurde ausgeführt, die "Informations-Art der Steuerrevisorin erachte ich als unkorrekt – diverse Informationen zu den von ihr pauschal 'festge- stellten' privaten Kosten hat mein Buchhalter erst anlässlich von Telefon- gesprächen erhalten. Mit diesen Informationen war es anschliessend mög- lich, detailliert dazu Stellung zu nehmen (Beispiel Wohnkosten)." 3.5.2. Mit Aktenergänzung vom 6. August 2018 und Mahnung vom 7. September 2018 wurde der Nachweis der privat bezahlten Kosten für Fahrzeuge an- hand von Belegen und Aufstellungen, der Nachweis der geschäftsmässi- gen Begründetheit der Gerichts- und Anwaltskosten mit Belegen und ein "Vollständigkeitsnachweis" der H. und der I. verlangt. 3.5.3. Mit zwei E-Mails vom 5. September 2018 nahm der Treuhänder zur Ak- tenergänzung Stellung und reichte Unterlagen ein. Zum Nachweis der pri- vat bezahlten Kosten für Fahrzeuge wurde erklärt, dass in denjenigen Jah- ren, in denen nur ein Fahrzeug vorhanden gewesen sei, sämtliche Kosten in der Buchhaltung ausgewiesen seien. Die verlangten Belege für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Anwalts- und Ge- richtskosten wurden als "Pendenz von A." bezeichnet. Weiter wurde auf die Mietkosten und deren geschäftliche Nutzung eingegangen. In den in der Buchhaltung enthaltenen Bankkonti sei zwischen privat und geschäftlich aufgeteilt worden. 3.5.4. Aus der E-Mail des Treuhänders vom 13. September 2018 ergibt sich, dass mit "den Briefen für die erneute Fristerstreckung (bewilligt bis 05.10.2018 […]) (…) eine Aufstellung mit dem Titel 'Informationen zu den Steuerveran- lagungen 2012 bis 2014' mitgeschickt" wurde. Es handelt sich dabei um das Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 7. September 2018 betreffend das Jahr 2013 und um folgende Aufstellung: "2013 Gewinn gemäss eingereichtem Geschäftsabschluss Fr. 145'557.- Privatanteil Auto Fr. 9'800.- Privatanteil Kommunikation Fr. 1'800.- Privatanteil Miete Fr. 0.- Privatanteil Spesen Fr. 0.- Privatanteil Kto. 6500 Fr. 2'600.- Ertrag Beleg Nr. 1323 Fr. 2'000.- Fr. 161'757.- Nach Ermessen Fr. 161'000.-" 3.5.5. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 (zu Unrecht als "Einsprache" bezeich- net) nahm der Rekurrent zu den Aufrechnungen Stellung. Zum Privatanteil -9- Auto wurde in Ergänzung zur Stellungnahme vom 16. Juni 2018 ausge- führt, dass die Steuerkommissärin von der Mehrwertsteuermethode abge- wichen sei und mittels einer nicht offengelegten Berechnung einen wesent- lich höheren Privatanteil erfasst habe. Er sei kaum mehr als 6'000 km privat gefahren. Dies ergäbe unter Anwendung der steuerlich üblichen und ak- zeptierten 70 Rp./km lediglich CHF 4'200.00. Unverändert wurde gestützt auf die Mehrwertsteuermethode ein Privatanteil von CHF 6'400.00 bean- tragt. Zum Privatanteil Kommunikation wurde ausgeführt, der Rekurrent habe das ganze Jahr 2013 in einem Hotel gewohnt. Deshalb seien keine Kommunikationskosten wie bei einer eigenen Wohnung angefallen. Der auf dem Verrechnungskonto verbuchte Privatanteil von CHF 2'804.65 sei an der oberen Grenze. Eine zusätzliche Aufrechnung von CHF 1'800.00 sei nicht gerechtfertigt. Auf dem "Konto 6500 Verwaltungs- und Betriebsauf- wand" seien CHF 6'671.65 verbucht worden. Im Veranlagungsentscheid sei der aufgerechnete Betrag erfreulicherweise auf CHF 2'600.00 reduziert worden. Er gehe davon aus, dass die Zahlungen an das Obergericht T. nicht als Geschäftsaufwand akzeptiert worden seien. Die Aufrechnung von CHF 2'000.00 gemäss Beleg Nr. 1329 wurde anerkannt. Mit einem zweiten Schreiben vom 5. Oktober 2018 reichte der Rekurrent Vollständigkeitsbescheinigungen der H. und der I. sowie Unterlagen zu den im Jahr 2013 verbuchten Telefonkosten und zu den Anwalts- und Gerichtskosten ein. Zum Nachweis der privat bezahlten Kosten für Fahrzeuge und Kommunikation wurde ausgeführt, der Rekurrent habe an- lässlich einer gemeinsamen Sitzung mit der Steuerkommissärin, der Leite- rin des Gemeindesteueramtes Q. und seinem Treuhänder darüber orientiert, dass er Belege für private Zahlungen nicht oder nur sehr selten aufbewahrt habe. Zahlungen, welche die Kosten für Fahrzeug und Kom- munikation betreffen, seien vollständig in der eingereichten Buchhaltung enthalten. Zur geschäftsmässigen Begründetheit der Gerichts- und An- waltskosten habe er in seiner Einsprache Stellung genommen. 3.5.6. Aus dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 15. Oktober 2018 ergibt sich nichts betreffend Steuerveranlagung 2013. 3.6. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. November 2018 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Steuererklärung eine Er- folgsrechnung eingereicht worden sei. Die Veranlagung habe aber nach Ermessen vorgenommen werden müssen. An der Einspracheverhandlung vom 15. Oktober 2018 seien die wesentlichen Punkte der Einsprache noch- mals diskutiert worden. Dem Einsprecher seien bereits anlässlich der Ein- sprache in der Vorperiode die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Buchhaltung erläutert worden. Die Buchhaltung sei konsequent nach der - 10 - vereinnahmten Methode zu führen. Es handle sich nicht um einen bargeld- intensiven Betrieb. Ein Kassabuch werde nicht geführt. Analog der Vorpe- riode seien die Belege der privaten Kosten vernichtet worden. Die privat bezahlten Kosten für Fahrzeug, Telefon, Spesen, usw. könnten somit nicht nachgewiesen werden. Es sei vom Rekurrenten bestätigt worden, dass sämtliche Kosten für Fahrzeug und Kommunikation in der Buchhaltung er- fasst worden seien. Dementsprechend seien angemessene Privatanteile zu verbuchen. Viele der eingereichten Belege seien nacherstellt worden, da der ursprüngliche Beleg nicht mehr vorhanden sei. Die nacherstellten Belege könnten den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Auslagen nicht erbringen. In der Folge wurde dargelegt, wie das Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 161'000.00 ermittelt wurde (vgl. dazu Tabelle in Erw. 3.5.4.). Der Privatanteil Fahrzeug wurde unverändert nicht nach der Mehrwertsteu- ermethode berechnet, da keine privat bezahlten Fahrzeugkosten und die privat gefahrenen Kilometer nicht nachgewiesen worden seien. Ebenso lä- gen keine Unterlagen über die gesamte Fahrleistung vor. Sämtliche Kosten seien in der Buchhaltung mit CHF 29'554.00 erfasst. Davon sei ein Privat- anteil von 1/3 mit CHF 9'800.00 auszuscheiden. Für Kommunikation seien CHF 6'559.00 erfasst worden. Privat bezahlte Telefonkosten seien nicht nachgewiesen worden. Unter Berücksichtigung des bereits ausgeschiedenen Privatanteils von CHF 2'805.00 ergebe sich mit einer Aufrechnung von CHF 1'800.00 ein Privatanteil von 49 %. Der Privatanteil könnte daher in Würdigung der im Einspracheverfahren vorge- brachten Argumente reduziert werden, werde jedoch unter Verweis auf die Ausführungen zum Privatanteil Konto 6500 beibehalten. Im Veranlagungsverfahren seien bei der Aufrechnung betreffend Konto 6500 die Kosten für den Rechtsanwalt anerkannt und die Aufrechnung auf CHF 2'600.00 festgesetzt worden. Gerichtskosten würden jedoch keinen Geschäftsaufwand darstellen. In Anlehnung an die Begründung im Ein- spracheentscheid betreffend das Jahr 2014 wäre aber eine Aufrechnung von CHF 5'600.00 erforderlich. Die Steuerkommission verzichte auf eine Anpassung, halte aber stattdessen an der Aufrechnung für Kommunikation fest. Die Höhe der Ermessensveranlagung sei im Einspracheverfahren über- prüft worden. Die geschäftsmässige Begründetheit sei mit den eingereich- ten Unterlagen nicht vollumfänglich nachgewiesen. 3.7. Mit E-Mail vom 17. November 2018 führte der Treuhänder aus, im Jahr 2013 sei das Ergebnis der selbständigen Erwerbstätigkeit entgegen der Darstellung im Einspracheentscheid in Absprache mit den Steuerbehörden - 11 - mit einem Buchhaltungsprogramm ermittelt worden. Es seien ein Bu- chungsjournal, eine Bilanz- und Erfolgsrechnung sowie alle Konto-Ausdru- cke eingereicht worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb im Einspracheentscheid ausgeführt werde, die Buchhaltung sei durch den Vertreter wie in Vorperioden auf Grundlage einer Excel-Tabelle nacherstellt worden. 3.8. Mit Rekurs wird denn auch geltend gemacht, die Buchhaltung sei nicht auf der Basis einer Excel-Tabelle erstellt worden, was sich aus den eingereich- ten Dokumenten ergebe. Bezüglich Privatanteil Auto wurde an einer Be- rechnung mit der Mehrwertsteuermethode festgehalten. Es wurde die Re- duktion des Privatanteils auf CHF 6'400.00 verlangt. Weitere Aufrechnun- gen wurden nicht angefochten. 3.9. Das KStA verwies in seiner Vernehmlassung auf die Begründung im ange- fochtenen Einspracheentscheid. 3.10. Die Replik wurde von einer zu diesem Zweck neu bevollmächtigten Vertre- terin verfasst, wobei grundsätzlich auf den Rekurs, die Einsprache und die Stellungnahme zum Veranlagungsvorschlag verwiesen wurde. Bezüglich Privatanteil Auto wurde mit bisheriger Begründung an einem mit der Mehr- wertsteuermethode berechneten Privatanteil von CHF 6'400.00 festgehal- ten. Weitere Begründungen wurden nicht abgegeben. 4. 4.1. Parteiaussagen und die wesentlichen Feststellungen bei Augenscheinen sind zu protokollieren und – wenn nötig – zu dokumentieren. Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Das Protokoll bildet eine Entscheidgrundlage und soll daher den Inhalt der Verhandlung mindestens stichwortartig zu- sammenfassen. Ein Wortprotokoll wird dagegen nicht verlangt (§ 197 Abs. 4 StG i.V.m. § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG] vom 4. Dezember 2007 i.V.m. Art. 176 Abs. 1 und Art. 193 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008; SGE vom 22. September 2016 [3-RV.2016.76]). 4.2. 4.2.1. Vom Rekurrenten wurde mehrfach auf die Besprechung vom 15. Januar 2018 und die Einspracheverhandlung vom 15. Oktober 2018 verwiesen. - 12 - 4.2.2. Dem Protokoll vom 15. Januar 2018 lässt sich nur das Folgende entneh- men: "- Excel-Scheet 2011 (2015, 2016) wird nachgereicht - Aufrechnung nochmals überprüfen. - Aussage Hr. A.: in den Auslagen hat es keine privaten Auslagen - Umsatz-Abgrenzung nicht notwendig AHV erlaubt" Die Richtigkeit des Protokolls wurde vom Rekurrenten und dem Treuhän- der unterschriftlich bescheinigt. 4.2.3. Dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 15. Oktober 2018 kann ausser Formalien nur das folgende entnommen werden: "Differenz StP 2015 geklärt, Vorzeichenfehler in Orangesfeld 'Benzin + Spesen' erkannt. Wird in Beurteilung einfliessen. Miete wird überprüft. Einlegerwohnung Fr. 2000.- / inkl. NK Nach Juli 2014 gemietet" Auch hier wurde die Richtigkeit des Protokolls vom Rekurrenten und dem Treuhänder bestätigt. 4.2.4. Über den vom Rekurrenten erwähnten Besuch auf der Gemeinde vom 8. Juni 2018 bestehen überhaupt keine Aufzeichnungen. 4.2.5. Beide Protokolle sind, so muss insbesondere aus den E-Mails vom 7. Feb- ruar 2018, vom 12. Februar 2018 und vom 17. November 2018 geschlos- sen werden, unvollständig und geben die Abmachungen zur Buchführung nur unvollständig wieder. Ebenso wurde im angefochtenen Einspracheent- scheid festgehalten, an der Einspracheverhandlung seien die wesentlichen Punkte der Einsprache diskutiert worden. Auch davon findet sich nichts im Protokoll vom 15. Oktober 2018. Die Protokollierungspflicht und damit das rechtliche Gehör wurden insofern verletzt. Daran ändert auch die jeweils unterschriftlich bestätigte Richtigkeit des Protokolls nichts. 5. 5.1. In der Veranlagungsverfügung und im Einspracheverfahren wurde immer erwähnt, dass die Veranlagung nach Ermessen vorgenommen worden sei. Dabei wurde die eingereichte Buchhaltung als nicht ordnungsgemäss ein- gestuft. Die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätig- - 13 - keit wurde aber durch Aufrechnung von Privatanteilen für Fahrzeug, Kom- munikation, Anwalts- und Gerichtskosten sowie eine nicht verbuchte Zah- lung zum mit der Buchhaltung ausgewiesenem Gewinn vorgenommen. 5.2. Das Bundesgericht hat zur Ermessensveranlagung in seinem Entscheid vom 29. Januar 2020 (2C_404/2019) in allgemeiner Weise ausgeführt: "2.2. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht er- füllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 46 Abs. 3 StHG bzw. § 191 Abs. 3 StG/AG). Bei der Ermessensveranlagung handelt es sich um eine besondere Art der Sachverhaltsermittlung durch Schätzung, welche zum Zuge kommt, wenn ein Untersuchungsnotstand besteht, d.h. wenn die Steuerfaktoren nicht nachgewiesen werden bzw. nicht nachge- wiesen werden können (vgl. Urteil 2C_554/2013 / 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 10 und 11 zu Art. 130 DBG). Entscheidend ist stets, dass der Sachverhalt nicht abklärbar und daher ungewiss ist (ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK-StHG], N. 38b zu Art. 46 StHG; siehe zum Gan- zen Urteil 2C_920/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.2). 5.3. 5.3.1. Nach § 190 Abs. 1 StG prüft die Steuerbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat die steuerpflichtige Per- son trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermit- telt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorge- nommen. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden (§ 191 Abs. 3 StG). So ist bei einem Selbständigerwerbenden eine Ermessens- veranlagung vorzunehmen, wenn die Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt wurde. 5.3.2. Ob eine Buchhaltung oder steuerliche Aufzeichnungen ordnungsgemäss sind, beurteilt sich nach den obligationen- bzw. steuerrechtlichen Vorschrif- ten und den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen (vgl. Art. 957 ff. OR). Die Buchhaltung ist formell ordnungsgemäss, wenn die nach Art und Umfang des Geschäfts notwendigen Bücher (Grundbücher, Hilfsbücher, Inventarbücher, Hauptbuch) klar und übersichtlich geführt wer- den. Sie ist materiell ordnungsgemäss, wenn sie vollständig und wahr ist, - 14 - d.h. alle Geschäftsvorfälle, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit ih- ren handelsrechtskonformen Werten wiedergibt (E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, 9. Auflage, Bern 2002, § 46 N 12 f.; M. Neuhaus/C. Schärer, in: Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 957a N 14 ff.). Einzelne Mängel genügen zwar nicht, um einer Buchhaltung die Glaubwürdigkeit und Brauchbarkeit abzusprechen. Bei groben Verstössen oder einer Häufung von Fehlern ver- liert die Buchhaltung jedoch ihre Beweiskraft (zum Ganzen: VGE vom 7. April 2008 [WBE.2007.287], bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2008 [2C_657/2008]). 5.4. Die Steuerkommission Q. stellte – wie im Einspracheentscheid aus- drücklich dargelegt – für die Bemessung des Einkommens aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit auf den unkorrigierten "Gewinn gemäss Geschäftsab- schluss" von CHF 145'557.00 ab, rechnete einen "Privatanteil Fahrzeug" von CHF 9'800.00, einen "Privatanteil Kommunikation" von CHF 1'800.00, einen "Privatanteil Konto 6500" von CHF 2'600.00 und den "Ertrag Beleg Nr. 1329" von CHF 2'000.00 hinzu. Sie rundete das Ergebnis von CHF 161'757.00 um CHF 757.00 auf CHF 161'000.00 ab. Auf der Ertragsseite wurde die Aufrechnung eines belegmässig ausgewie- senen, jedoch nicht korrekt verbuchten Ertrages von CHF 2'000.00 vorge- nommen. Ob die Buchhaltung in Bezug auf die Ertragsseite im Übrigen ord- nungsgemäss war oder nicht, wurde jedenfalls mit dem Einspracheent- scheid nicht mehr im Detail geprüft bzw. begründet. Das kann insofern nicht beanstandet werden, als der Betrieb des Rekurrenten von der Vorinstanz nicht als bargeldintensiv qualifiziert wurde, dementsprechend kein Kassen- buch notwendig war, und die über die Bankkonti vereinnahmten Honorare als Erträge verbucht wurden. Für die Vorinstanz nicht mehr entscheidend war offensichtlich, dass lediglich Eigenbelege vorlagen. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde jedenfalls nicht gestützt auf Er- fahrungszahlen oder eine andere geeignete Methode ermittelt. Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit der Aufrechnung von Privatanteilen zum mit der Buchhaltung ausgewiesenen Gewinn gar keine Ermessensveranla- gung vorgenommen, sondern dem geltend gemachten Aufwand lediglich teilweise die geschäftsmässige Begründetheit abgesprochen. Damit liegt keine Ermessensveranlagung vor, für deren Anfechtung die qualifizierten Anforderungen gelten würden. Eine Überprüfung der Aufrechnungen kann daher unabhängig davon vorgenommen werden. 5.5. Vorab ist jedoch festzuhalten ist, dass beim von der Steuerkommission ge- wählten Vorgehen keine Abrundung des mit Aufrechnungen ermittelten - 15 - Einkommens geboten war. Eine angemessene Abrundung kommt bei Ver- mögensvergleichen zum Zuge (AGVE 2001 S. 205). 5.6. Da im Rekursverfahren einzig noch die Aufrechnung eines Privatanteils Fahrzeuge umstritten ist, wird nachfolgend ausschliesslich darauf einge- gangen. 6. 6.1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmäs- sig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen (§ 36 Abs. 1 StG). Gewinnungskosten sind Aufwendungen, welche mit der Ein- kommenserzielung in einem direkten, ursächlichen Zusammenhang ste- hen. Zur Hauptsache bestimmt sich der Gewinnungskostencharakter von Auslagen eines selbständig Erwerbenden nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei interessiert, ob die Tätigkeit, welche den Aufwand verursacht hat, durch den Zweck des Unternehmens gedeckt ist. Entschei- dend ist, ob der Aufwand in Erwartung einer wirtschaftlichen Gegenleistung erbracht worden ist (VGE vom 27. August 2008 [WBE.2008.17], mit Hin- weis). Darauf, ob der selbständig Erwerbstätige auch ohne den entspre- chenden Aufwand ausgekommen wäre oder ob auch zweckmässiger oder sparsamer hätte vorgegangen werden können, kommt es nicht an (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 36 StG N 5). 6.2. Nach Gesetz, Lehre und Rechtsprechung hört die Abzugsfähigkeit von Ge- winnungskosten eines selbständig Erwerbenden dort auf, wo es sich ganz oder teilweise um Kosten zu privaten Zwecken (oder um die Beanspru- chung von Wirtschaftsgütern des Unternehmens zu privaten Zwecken), ak- tivierungspflichtige Aufwendungen oder Tilgung von Schulden handelt (§ 41 StG; VGE vom 27. August 2008 [WBE.2008.17], mit Hinweisen; Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 36 StG N 7). Bei Aufwendun- gen, die teils geschäftlich, teils privat veranlasst sind, ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzunehmen (VGE vom 17. Dezember 2013 [WBE.2013.304], mit Hinweis; SGE vom 25. Oktober 2018 [3-RV.2018.24]; SGE vom 23. Juli 2015 [3-RV.2015.14]). 6.3. 6.3.1. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt im Steuerverfahren in ent- sprechender Anwendung des in Art. 8 ZGB niedergelegten Grundsatzes, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Die Veranlagungsbehörde trägt dem- zufolge die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen - 16 - oder erhöhen, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (BGE 140 II 248, 133 II 153; Urteil des Bundesge- richts vom 15. September 2014 [2C_112/2014]; VGE vom 30. März 2011 [WBE.2011.2], VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2009.268]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 28). 6.3.2. Gewinnungskosten sind als von den steuerbaren Einkünften abziehbare Aufwendungen somit grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu beweisen. Kann nicht der absolute Beweis erbracht werden, so liegt es im Ermessen der Steuerbehörde, den Abzug entsprechend der Gegebenheiten des Ein- zelfalls zu würdigen und gegebenenfalls nur teilweise anzuerkennen. Die nur teilweise Ankerkennung des Abzugs (bzw. die Aufrechnung eines Pri- vatanteils) ist somit Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Steuerbe- hörde. Zu einer Umkehr der Beweislast führt dieser Vorgang nicht, auch dann nicht, wenn sich die Aufrechnung des Privatanteils im Ergebnis steu- ererhöhend auswirkt. 7. 7.1. Beim im Veranlagungsverfahren erfassten Mercedes E 320 handelt es sich um ein Privatfahrzeug, was unbestritten geblieben ist. 7.2. In der Buchhaltung wurde in den Aktiven per 31. Dezember 2013 kein Fahr- zeug ausgewiesen. Beim verwendeten Fahrzeug handelt es sich um ein Leasingfahrzeug. Die verbuchten Fahrzeugkosten belaufen sich auf insge- samt CHF 29'554.55 ("Konto 6200 Fahrzeugaufwand": CHF 26'254.55; "Konto 6210 Benzin": pauschal CHF 3'300.00). Nachfolgend ist der ange- messene Privatanteil zu ermitteln. 7.3. 7.3.1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) regelt die Bewertung von Na- turalbezügen im Bereich der direkten Bundessteuer mit Merkblättern. Diese werden auch bei den kantonalen Steuern verwendet, was angesichts der inhaltlich übereinstimmenden Rechtsgrundlage überzeugt (VGE vom 23. August 2007 [WBE.2007.138]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2010 [2C_807/2009]). Die Merkblätter haben zwar keine Geset- zeskraft und binden weder die Rechtsunterworfenen noch die Gerichte, sind jedoch im Sinne einer Auslegungshilfe heranzuziehen (BGE 131 II 1; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011 [2C_95/2011] = Pra 2012 Nr. 87; VGE vom 25. April 2014 [WBE.2013.333]). - 17 - 7.3.2. Gemäss Ziffer 5 des Merkblattes N1/2007 (Naturalbezüge von Selbstän- digerwerbenden) der EStV kann der Privatanteil an den Autokosten entwe- der effektiv oder pauschal ermittelt werden (Hervorhebungen im Original): "5. Privatanteil an den Autokosten Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder effektiv oder pauschal ermittelt werden. a) Effektive Ermittlung Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahr- zeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kosten pro- portional auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer aufzu- teilen. b) Pauschale Ermittlung Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahr- zeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist pro Monat 0.8 % des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber CHF 150 zu deklarieren." Die Vorbemerkungen zum Merkblatt N1/2007 lauten wie folgt (Hervorhe- bungen im Original): "a) Die in diesem Merkblatt enthaltenen Ansätze gelten erstmals für die nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahre; für die Ge- schäftsjahre mit Abschlusstag 30. Juni 2007 oder früher ist noch das Merk- blatt N1/2001 massgebend. b) Die hiernach angegebenen Pauschalbeträge stellen Durchschnittsan- sätze dar, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann." 7.3.3. Die Wegleitung zur Steuererklärung 2013 des Kantons Aargau enthält eine Tabelle zur pauschalen Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten. Gemäss dieser Tabelle wird der Privatanteil an den Fahrzeugkosten auf- grund des Katalogpreises, der gesamten Fahrleistung im Jahr und einer geschätzten privaten Fahrleistung festgelegt. Die Tabelle beruht auf dem Merkblatt N1/2001 (Naturalbezüge von Selb- ständigerwerbenden) der EStV und der darin in Ziffer 5. lit. b statuierten pauschalen Ermittlungsmethode des Privatanteils an den Autokosten, die dann zur Anwendung kommt, wenn die in Ziffer 5. lit. a beschriebene Er- mittlung aufgrund der tatsächlichen Kosten nicht möglich ist. Bei dieser pauschalen Methode wird der Privatanteil an den Autokosten wie in der vorerwähnten Tabelle anhand einer Schätzung der privaten Fahrleistung festgelegt. Das Merkblatt N1/2001 wurde für die nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahre Selbständigerwerbender ersetzt durch das Merkblatt N1/2007 (vgl. Vorbemerkungen lit. a zum Merkblatt N1/2007). - 18 - 7.3.4. Das (damalige) Steuerrekursgericht hat im RGE vom 25. März 2010 (3-RV.2009.64 = AGVE 2010 S. 277) festgehalten, dass bei Selbständiger- werbenden ohne Bordbuch grundsätzlich die Pauschalmethode gemäss Merkblatt N1/2007 (pro Monat 0.8 % des Kaufpreises) zur Ermittlung des Privatanteils an den Fahrzeugkosten Anwendung zu finden hat. Die Pau- schalmethode gemäss Merkblatt N1/2001 der EStV – auf der die Tabelle in der Wegleitung 2013 beruht – ist für nach dem 30. Juni 2007 abgeschlos- sene Geschäftsjahre grundsätzlich nicht mehr anwendbar. Auch wenn – wie bei jeder Pauschalierung – damit gewisse Ungleichheiten in Kauf genommen werden, resultiert in einer Vielzahl von Fällen ein ange- messenes Resultat. Ein Abweichen vom Ansatz von 0.8 % pro Monat ist, abgesehen vom Fall der Führung eines Bordbuches (effektive Methode), bloss in Sonderfällen, in denen die pauschale Ermittlung des Privatanteils nicht sachgerecht erscheint, angezeigt (zum Beispiel bei Luxusfahrzeugen oder sehr hoher bzw. sehr tiefer privater Nutzung). Wer vom der Pauschalmethode zugrundeliegenden Erfahrungssatz (nach oben oder nach unten) abweichen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn der Privatanteil gemäss der MWSt-Regelung nach Ansicht der Steuerbehörden zu tief ausfällt, hat diese glaubhaft zu machen und anhand von Indizien aufzuzeigen, dass ein Abweichen nach oben gerechtfertigt ist. Nur dann ist der Privatanteil hilfs- weise anhand des Merkblattes N1/2001 gestützt auf eine Schätzung der privat gefahrenen Kilometer festzusetzen. Bringt hingegen der Steuer- pflichtige vor, der gemäss der MWSt-Regelung bestimmte Privatanteil sei zu hoch, hat er die Gründe hierfür glaubhaft darzulegen. 7.3.5. Der Privatanteil an den Autokosten ist somit bei Selbständigerwerbenden nach der Pauschalmethode grundsätzlich gemäss dem Ansatz von 0.8 % (mindestens CHF 150.00) pro Monat zu berechnen, von dem in zu begrün- denden Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Wenn davon abgewi- chen wird, ist der Privatanteil hilfsweise anhand des Merkblattes N1/2001 gestützt auf eine Schätzung der privat gefahrenen Kilometer festzusetzen. 7.3.6. Vorliegend tragen die Rekurrenten die Beweislast für die als Aufwand gel- tend gemachten Fahrzeugkosten. Die Steuerkommission Q. hat dagegen bei der Berechnung des Privatanteils ein Abweichen vom Ansatz von 0.8 % pro Monat glaubhaft zu machen und zu begründen. - 19 - 7.4. 7.4.1. Die Steuerkommission Q. rechnete im Veranlagungs- und Ein- spracheverfahren einen Privatanteil für die Fahrzeugkosten von CHF 9'800.00 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Re- kurrenten hinzu, was rund einem Drittel der gesamten verbuchten Fahr- zeugkosten von CHF 29'554.55 (Fahrzeugaufwand: CHF 26'254.55; Ben- zin: CHF 3'300.00).) entspricht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Re- kurrent habe sämtliche Fahrzeugkosten dem Geschäftsaufwand belastet und selbst keinen Privatanteil verbucht. Die Mehrwertsteuermethode könne nicht angewendet werden. Ohne den vollständigen belegmässigen Nach- weis könnten keine weiteren Fahrzeugkosten berücksichtigt werden. 7.4.2. Es ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz im Veranlagungsverfahren den Privatanteil ermittelt hat. Insbesondere ist nicht klar, welche Untersu- chungsmassnahmen sie getroffen hat (z.B. Einforderung eines Fahrtenbu- ches, Angabe der gesamten Fahrleistung mit Angabe von privat gefahre- nen Kilometern, Leasingvertrag). Abklärungen wurden erst mit der Auffor- derung zum Nachweis privat bezahlter Kosten im Einspracheverfahren ge- troffen. Unter Verweis auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 (3-RV.2018.9) ist festzustellen, dass im Veranlagungsver- fahren nicht ohne jede Untersuchung Privatanteile an Fahrzeugkosten auf- gerechnet werden dürfen, ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und auch die Untersuchungspflicht gemäss § 190 Abs. 1 StG verletzt werden. Das gilt auch dann, wenn die Verletzung der Untersuchungspflicht im Einspracheverfahren geheilt wird. 7.4.3. Der Rekurrent macht geltend, bei einem Neuwert des Fahrzeuges von CHF 66'660.00 betrage der Privatanteil CHF 6'400.00. Aufgrund der hohen geschäftlichen Belastung sei ohnehin von einer geringen privaten Fahrleis- tung auszugehen. 7.4.4. Beim Geschäftsfahrzeug handelt es sich um einen Lexus IS 250 Edition, welcher am 19. April 2011 in Verkehr gesetzt wurde. Der Kilometerstand am 14. März 2013 betrug 81'119 km (vgl. Rechnung der J. AG vom 14. März 2013), am 6. Juni 2013 81'119 km (Rechnung der J. AG vom 7. Juni 2013, was bezüglich des Kilometerstandes nicht zutreffen dürfte), am 23. Oktober 2013 96'070 km (Rechnung der J. AG vom 23. Oktober 2013) und am 30. Oktober 2013 98'205 km (nicht datierte Rechnung der J. AG). Die jährliche Fahrleistung (Umrechnung der Fahrleistung vom 14. März 2013 bis zum 30. Oktober 2013 [230 Tage] auf 12 Monate [2013: 365 Tage]) belief sich demensprechend auf 27'115 km (was etwa der Fahrleistung im Jahr 2012 entspricht). - 20 - Ein Fahrtenbuch besteht nicht, weshalb die effektive Methode zur Festle- gung eines Privatanteils ausgeschlossen ist. Der Rekurrent hat zur privaten Fahrleistung mit 6'000 km (Schreiben des Rekurrenten vom 5. Oktober 2018) nur eine approximative Angabe gemacht. Eine überdurchschnittliche private Fahrleistung steht damit aber nicht zur Diskussion. Unter diesen Umständen ist auf die Mehrwertsteuermethode abzustellen. 7.4.5. Sodann ist bezüglich des nach der Mehrwertsteuermethode festzusetzen- den Privatanteils auf die von den Steuerbehörden unbestrittenen Angaben des Rekurrenten zum Neuwert des geleasten Fahrzeuges abzustellen. Zeitraum vom 1. Januar – 31. Dezember 2013 0.008 x 12 x CHF 66'660.00 CHF 6'400.00 7.5. Zusammenfassend ist die Aufrechnung des Privatanteils auf CHF 6'400.00 festzusetzen. Der Rekurs ist damit in diesem Punkt gutzuheissen. 8. 8.1. Das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist wie folgt zu berechnen: Gewinn gemäss eingereichtem Geschäftsabschluss CHF 145'557.00 Privatanteil Auto CHF 6'400.00 Privatanteil Kommunikation CHF 1'800.00 Privatanteil Konto 6500 CHF 2'600.00 Ertrag Beleg Nr. 1329 CHF 2'000.00 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 158'357.00 Eine Abrundung des Einkommens ist nicht vorzunehmen. Sodann ist bei dieser geringen Anpassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit keine Anpassung der pauschal ermittelten AHV-Rückstellung vor- zunehmen. 8.2. Im Ergebnis reduziert sich das steuerbare Einkommen von CHF 159'000.00 um CHF 2'643.00 (CHF 161'000.00 /. CHF 158'357.00) auf CHF 156'357.00, gerundet CHF 156'300.00. Damit ist der Rekurs teil- weise gutzuheissen. 8.3. Abschliessend ist davon auszugehen, dass nicht von einer Betriebsstätte in T. auszugehen ist, zumal der Rekurrent nie eine solche geltend gemacht - 21 - hat. Dementsprechend ist bezüglich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit keine Steuerausscheidung vorzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent gemessen an seinen Anträgen zu rund 80 %. Er hat daher 20 % der Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 9.2. Zudem ist dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'339.25 (inkl. MWSt und Auslagen), wobei sich diese auf fünf mate- riell nahezu gleichgelagerte Verfahren (3-RV.2018.202 - 206) bezieht. Bei der Vertretung durch Steuerberater und Treuhänder stellt der Anwalts- tarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. No- vember 1987 (Anwaltstarif, AnwT) die obere Grenze des Parteikostener- satzes dar (AGVE 1981 S. 281 ff.; SGE vom 21. Juli 2016 [3-RV.2015. 160]). Der Fall hat einen höchstens mittleren Schwierigkeitsgrad und keine be- sondere Bedeutung. Zudem ist von einem sehr geringen erforderlichen Auf- wand auszugehen, da die Vertreterin erst zur Ausarbeitung einer Replik beigezogen wurde. Mit der Replik wurde zudem im Wesentlichen auf bis- herige Ausführungen verwiesen. Insbesondere auch in Berücksichtigung des geringen Streitwertes rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT, § 8b Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 300.00 (inkl. MWSt und Auslagen) fest- zusetzen. Davon sind 80 %, d.h. CHF 240.00 (inkl. MWSt), auf die Staats- kasse zu nehmen. - 22 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 156'300.00 festgesetzt. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 275.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 675.00, zu 20 % mit CHF 135.00 zu bezahlen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 240.00 (inkl. MWSt) ausgerich- tet. Zustellung an: die Vertreterin des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 23 - Aarau, 27. Mai 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard