sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 300.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind 60 %, d.h. CHF 180.00 (inkl. MWSt), auf die Staatskasse zu nehmen. - 25 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 91'700.00 festgesetzt. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 300.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 700.00, zu 40 % mit CHF 280.00 zu bezahlen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 180.00 (inkl. MWSt) ausgerichtet.