Der Fall hat einen höchstens mittleren Schwierigkeitsgrad und keine besondere Bedeutung. Zudem ist von einem sehr geringen erforderlichen Aufwand auszugehen, da die Vertreterin erst zur Ausarbeitung einer Replik beigezogen wurde. Mit der Replik wurde zudem im Wesentlichen auf bisherige Ausführungen verwiesen. Insbesondere auch in Berücksichtigung des geringen Streitwertes rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT, § 8b Abs. 2 AnwT - 24 -