10.2. Im Ergebnis reduziert sich das steuerbare Einkommen von CHF 93'000.00 um CHF 1'246.00 (CHF 95'000.00 ./. CHF 93'754.00) auf CHF 91'754.00, gerundet CHF 91'700.00. Damit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. 11. Abschliessend ist festzustellen, dass nicht von einer Betriebsstätte in T. auszugehen ist, zumal der Rekurrent nie eine solche geltend gemacht hat. Dementsprechend ist bezüglich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit keine Steuerausscheidung vorzunehmen. 12. 12.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent gemessen an seinen Anträgen zu rund 60 %. Er hat daher 40 % der Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).