Der Rekurrent hat festgehalten, in den Spesen für Kundenbetreuung seien nur Auslagen für Kundeneinladungen und Kontaktpflege enthalten. Der verbuchte Betrag sei für die Baubranche extrem tief. Die Spesen seien belegt, geschäftsmässig begründet und damit abziehbar. Die Aufrechnung sei zu streichen. - 22 -