Davon sind die verbuchten CHF 1'539.00 in Abzug zu bringen. Auf die Aufrechnung der daraus resultierenden Differenz von CHF 34.00 ist aufgrund der pauschalen Festsetzung von Privatanteilen zu verzichten. 8.2.5. Im Ergebnis ist der von der Steuerkommission Q. zusätzlich aufgerechnete Privatanteil von CHF 1'700.00 zu streichen. Der Rekurs ist in diesem Punkt gutzuheissen. 9. 9.1. Der Rekurrent hat Spesen für Kundenbetreuung von CHF 3'242.00 ("Konto 6641 Kundebetreuung") verbucht. Die Steuerkommission Q. hat davon pauschal CHF 500.00 als nicht geschäftsmässig begründet erachtet.