8.2.4. Es ist aufgrund der beschriebenen Tätigkeit (insbesondere Baubegleitung/ -überwachung) glaubhaft, dass der Rekurrent viele Telefonate mit Kunden führte und viel geschäftlich unterwegs war. Auf der anderen Seite ist der Betrieb von mehreren geschäftlichen Telefonnummern nicht erklärt. Der Rekurrent hat sich dazu nicht geäussert. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den Privatanteil an den Telefonkosten in Würdigung der gesamten Umstände auf 20 % von CHF 7'865.00, d.h. CHF 1'573.00 festzulegen. Davon sind die verbuchten CHF 1'539.00 in Abzug zu bringen.