8.2.3. Das Spezialverwaltungsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall einen Privatanteil an den Telefonkosten von 23% als an der oberen Grenze liegend beurteilt (SGE vom 23. April 2015 [3-RV.2014.66]). Im Entscheid vom 20. März 2014 (3-RV.2013.69) führt das Spezialverwaltungsgericht aus, ein Privatanteil an den Kommunikationskosten von 20% sei nicht unangemessen hoch. So habe das Bundesgericht im Entscheid vom 4. Dezember 2009 (2C_452/2009) festgehalten, dass ein Privatanteil an den Telefonkosten von 15% "sehr niedrig" sei.