5.5. Vorab ist jedoch festzuhalten ist, dass beim von der Steuerkommission gewählten Vorgehen keine Abrundung des mit Aufrechnungen ermittelten Einkommens geboten war. Eine angemessene Abrundung kommt bei Vermögensvergleichen zum Zuge (AGVE 2001 S. 205). 5.6. Nachfolgend ist somit auf die einzelnen Aufrechnungen von Privatanteilen einzugehen. 6. 6.1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen (§ 36 - 15 -